Klimaurteil
"Raumklima darf 26°C nicht überschreiten" nach Urteil des Bielefelder Landgerichts

Je nach Luftfeuchtigkeit darf die Raumtemperatur am Arbeitsplatz zwischen 20 und 22 °C liegen. Bei jedem Grad höher sinkt die Konzentration und Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters um ca. 5 %. Das Landgericht Bielefeld hat in seinem Urteil im April 2003 erlassen, dass die Raumtemperatur bei einer Außentemperatur von 32°C nicht mehr als 26°C betragen darf.
Liegt die Außentemperatur höher als 32°C, so muss mindestens eine Temperaturdifferenz von 6°C zur Außentemperatur herschen. Dies entspricht der Arbeitsstättenverordnung (AstV) und der Arbeitsstättenrichtlinien (ASR). Arbeitgeber und Vermieter sind für die Einhaltung dieser Bedingungen verpflichtet.
Leitsätze der Raumtemperaturgrenzen in gemieteten Räumen: Werden Räume für einen bestimmten Gewerbetrieb vermietet, so müssen sie so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen.
Aufgrund von §6 1 ArbStättVO i. V. mit der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1,3 und der DIN 1946 muss der Vermieter deshalb gewährleisten, dass bei vertragsgemäßer Nutzung die Raumtemperatur in den Mieträumen bei Außentemperatur von bis zu 32°C nicht
höher als 26°C und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6°C unter der Raumtemperatur liegt.
Wir als Planer und Anlagenbauer sind verpflichtet, Sie als unsere Kunden darüber zu Informieren:
Dass Sie als Vermieter oder Bauherr verpflichtet sind diese spezielle Konzeption der Klimatechnik in Verbindung mit der Bauausführung, den inneren und äußeren Wärmelasten usw. die 26 °C-Grenze einzuhalten.
Die neue DIN EN 13779 weißt bereits in der Planungsphase auf diese raumlufttechnischen Parameter hin.
In nicht klimatisierten Räumen werden diese Bedingungen häufig überschritten.
Das zur Zeit viel zitierte Urteil des Landesgerichts Bielefeld (3 O 411/01) zur zulässigen Raumlufttemperatur in gewerblich genutzten Räumen untermauert nochmals die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung.
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